Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 7 U 37/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Winterliche Heizungskontrolle bei leerstehendem Gebäude
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95
Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen der Verletzung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 7 U 37/99
Hierfür muss der Versicherer nur darlegen und ggf. beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (BGH, NJW-RR 1997, 407 = VersR 1997, 485).Dieser von ihm zu führende Beweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (BGH, NJW-RR 1997, 407 = VersR 1997, 485 [486]).
- OLG Schleswig, 18.12.1997 - 16 U 51/96
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 7 U 37/99
Ob dies bei Gebäuden, die einen geringeren Wert haben, im Einzelfall anders zu beurteilen ist (vgl. OLG Schleswig, NVersZ 1999, 279), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. - OLG Celle, 15.04.1983 - 8 U 189/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 7 U 37/99
Dies erfordert im Allgemeinen während der Frostperiode eine zumindest halbwöchentliche Kontrolle der Heizungsanlage (vgl. ÖstOGH, VersR 1985, 556; OLG Celle, VersR 1984, 437).
- OLG Köln, 18.03.2003 - 9 U 69/02
Anspruch auf Schadensersatz wegen Kosten zur Beseitigung der Folgen für einen …
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.3.2000 (NVersZ 2000, 427).Im Hinblick auf die Kausalität muss der Versicherer nur darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat und die Beachtung der Obliegenheit generell geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern oder zumindest zu erschweren (BGH VersR 1997, 485; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427).
Dieser Beweis ist nur erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (BGH VersR 1997, 485; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427).
Ein solcher Rechtsirrtum kann den Kläger als Rechtsanwalt nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Handelns entlasten (vgl. OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427).
- LG Köln, 03.04.2008 - 24 O 315/07
Nicht genutzte Gebäude: Deckung für Leitungswasserschäden
Bei der Anwendung von § 7 Ziffer 1d) AWB 87 ist zu berücksichtigen, dass durch diese Bestimmung für unbenutzte Gebäude das Risiko eines Leitungswasserschadens dem Risiko bei benutzten Gebäuden angeglichen werden soll (vgl. OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427).Insoweit muss der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt haben, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427; BGH VersR 1997, 485).
Dieser von ihm zu führende Beweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkretren Versicherungsfalls ausgewirkt hat (OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427; BGH VersR 1997, 485, 486).
- OLG Karlsruhe, 19.10.2006 - 12 U 137/06
Leistungsfreiheit der Wohngebäude- und Hausratversicherung: Inhalt der …
Für Frostperioden werden überwiegend Kontrollintervalle von einer halben Woche für erforderlich gehalten, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszuschließen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427 ff.; OLG Celle VersR 1984, 437; vgl. auch OLG Frankfurt RuS 2006, 23 ff. [engmaschige Kontrolle auch bei nur einwöchiger Abwesenheit erforderlich]; OLG Köln a.a.O. Noch strenger OLG Hamburg VersR 2003, 1569 f. [Kontrollen bis zu zwei mal wöchentlich nicht ausreichend].
- LG Bonn, 28.10.2003 - 10 O 394/03
Bei Verletzungen der Obliegenheiten aus § 19 Nr. 1b, d VGB 2000 besteht kein …
Erforderlich ist demnach eine solche Kontrolldichte, dass selbst bei einem Ausfall der Heizungsanlage keine Frostschäden entstehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2000 - 7 U 37/99, NVersZ 2000, 427,428).Hierfür muss der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern oder zumindest zu erschweren (OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427,429).
- OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 166/03
Leistungsfreiheit der Leitungswasserversicherung bei Frostschaden: Anforderungen …
Grundsätzlich ist mindestens eine halbwöchentliche Kontrolle erforderlich, denn spätestens nach einem halbwöchigen Ausfall der Heizungsanlage besteht die Gefahr, dass Frostschäden entstehen (vgl. OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427). - OLG Frankfurt, 05.12.2002 - 3 U 165/01
Wasserleitungen in nicht genutzten Gebäudeteilen
Werden nämlich in einem ungenutzten Gebäude wasserführende Anlagen und Leitungen nicht entleert, hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahrszeit während der Frostperiode zumindest halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage durchführen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 22.3.2000- Az. 7 U 37/99, OLG Report 2000, S. 226 ff). - OLG Köln, 26.07.2005 - 9 U 100/04
Anspruch gegen eine Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung wegen eines …
Welche Kontrolldichte im Rahmen des § 11 Nr. 1 d VGB 88 ausreicht, kann unterschiedlich beurteilt werden (vgl. OLG Schleswig, NVersZ 1999, 279; LG Düsseldorf, VersR 1999, 1490; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 427;… Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 VGB 88, Rn 2 m.w.N.) und hängt von den meteorologischen Gegebenheiten ab. - LG Köln, 23.03.2006 - 24 O 233/05
Versicherungsrechtliche Ausgestaltung der Leistungsfreistellung einer …
Die Beheizung von Gebäuden und Gebäudeteilen muss dabei abhängig von der Außentemperatur sowie nach den baulichen Gegebenheiten so häufig stattfinden, dass selbst nach einem Heizungsausfall zeitlich unmittelbar nach der letzten Kontrolle ein Einfrieren der Leitungen normalerweise ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt/M. NVersZ 2000, 427; LG Düsseldorf VersR 1999, 1490;… Martin, SVR, 3. Aufl., M I Rn. 76 m.w.N.).